Die Ethikkommission

DIE EINSCHALTUNG DER ETHIKKOMMISSION

Für Hinweise: etica@ubbcluj.ro

Für den OMBUDS: ombuds@ubbcluj.ro

Jedwelche Person, innerhalb oder außerhalb der Universität, kann die Ethikkommission in Fällen von Verletzungen der ethischen Richtlinien seitens der Mitglieder der universitären Gemeinschaft einschalten. Die Ethikkommission gewährleistet die Geheimhaltung der Identität der dieses beantragenden Person/Personen.

Es ist empfohlen, die Einschaltung der Kommission nur dann in Erwägung zu ziehen, nachdem das Petitionsrecht und die Benachrichtigung gemäß der Hierarchiegraden ausgeschöpft wurde: Departmentsleiter/innen, Dekanate, Ethikkommissionen der Fakultäten (wo diese vorhanden sind), Vizerektor/innen, Rektorat im Fall der Lehrenden und Studierenden; Dienstleiter/innen, Wirtshaftsdirektor/innen, Verwaltungsrat, im Fall des Verwaltungspersonals.

Die Kommission kann auch kraft ihres Amtes Handlungen, Sachlagen oder Dokumente von verschiedenen Ebenen durchleuchten, falls Vermutungen hinsichtlich einer Verletzung der Regeln der Ethik in der Lehre, Forschung und Verwaltung, sowie in anderen Aspekten des universitären Lebens vermutet werden.

Die Meldung einer Zuwiderhandlung gegen die ethischen Vorschriften der BBU wird schriftlich, an der Registratur der Universität gemeldet. Die anonymen Angaben werden nicht berücksichtigt. Diese werden in einem verschlossenen Umfang mit der Bemerkung „die Ethikkommission betreffend“. Die Registratur wird den Namen des Abgebers nicht vermerken, nur eine Registrationsnummer unter dem Vermerk „Meldung an die Ethikkommission“ vergeben.

Die schriftliche Benachrichtigung der Ethikkommision, welche die Nichteinhaltung des Ethikkodex meldet, wird folgendes beinhalten:

a) Die Identifikationsdaten des Benachrichtigenden (einschließlich Kontaktdaten)

b) Die Beschreibung der Handlung welche entgegen des Ethikkodex bzw. des Gesetzes 206/2004 stattgefunden hat

c) Die Identifikationsdaten der Person, die gegen die Vorschriften gehandelt hat und andere nützliche Informationen

d) Im Text der Meldung müssen sowohl der Name des Benachrichtigenden, als auch derjenige des mutmaßlichen Zuwiderhandlers, sowie andere nützliche Informationen beinhaltet werden.

Die Benachrichtigungen, welche diese minimalen Bedingungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nicht berücksichtigt.

Nach der erfolgten Benachrichtigung wird die Ethikkommission die im Kodex der universitären Ethik und Deontologie bzw. im Gesetz Nr. 206/2004 vorgesehene Prozedur einleiten. Die Kommission wird innerhalb von 30 Tagen eine Antwort an den Antragsteller absenden und mitteilen, ob genügend Gründe vorliegen, um eine Untersuchung einzuleiten, oder es keine Gründe gibt weitere Schritte zu unternehmen; für den ersten Fall wird der Antragsteller über die Resultate der Verhandlungen nach ihrem Abschluss informiert.


DIE ETHIKKOMMISSION DER BABEŞ-BOLYAI-UNIVERSITÄT FUNKTIONIERT NACH DER FOLGENDEN PROZEDUR:

Die Kommission hält monatlich Sitzungen, oder wann immer es notwendig ist. In den Sitzungen werden die eingelaufenen Meldungen oder die kraft des Amtes eingeleiteten Verfahren betreffend die Verstoße gegen die universitäre Ethik so schnell wie möglich nach Einlaufen der Meldungen in Diskussion genommen.

Falls notwendig, wird die Kommission mittels eines Einladungsbriefes (mit Aushändigung gegen Unterschrift) die Person oder Vertreter/in einer Einrichtung, welche die Meldung eingereicht hat, vorladen.

Zwecks Behandlung der Meldung, kann die mit der Verletzung der Ethikstandards bezichtigte Person von der Kommission angehört oder eingeladen werden, um die eigenen Begründungen schriftlich vorzulegen. Die Vorladung muss mindestens 5 Arbeitstage vor dem Datum der Anhörung erfolgen.

Die Kommission kann, kraft ihres Amtes oder auf Antrag der Parteien, jedwede Person vorladen, welche für die Behandlung des Falles wichtige Kenntnisse besitzt. Die Identität dieser Personen wird geheim gehalten.

Die Anhörungen und Besprechungen finden in einer geheimen Sitzung statt. Die Mitglieder der Kommission oder jedwede andere Person, welche Zugang zu den Unterlagen oder Kenntnisse über die Sachlage haben, sind zur Geheimhaltung der Gespräche, Diskussionen und Inhalte der Unterlagen verpflichtet.

Falls die Kommission erachtet, dass die Natur des Vergehens einen Ausgleich zwischen den Parteien zulässt und keine schwere Verletzung der universitären Ethik vorliegt, kann dieser Vorschlag den Parteien unterbreitet werden; falls ein Ausgleich stattfindet, wird die Kommission dies zur Kenntnis nehmen und der Konflikt wird beigelegt.

Falls notwendig, kann die Kommission Experten oder Expertenteams in die Analyse und Behandlung der Meldungen miteinbeziehen, und die Kommissionen des Senats oder ander Einrichtungen der Universität konsultieren.

Nach den Untersuchungen und Diskussionen wird die Kommission eine Antwort oder einen Bericht erstellen, welcher auch die zu treffenden Maßnahmen vorsieht. Dieser wird dem Rektor unterbreitet, welcher die Anwendung der betreffenden Maßnahmen anordnet.

Sowohl diejenige Person, welche die Meldung gemacht hat, als auch der mutmaßliche Verletzer der Ethikkodex werden schriftlich bezüglich den Schlussfolgerungen der Kommission informiert.

Die Beschlüsse der Ethikkommission betreffend die Behandlung der Meldungen über Verletzungen des Ethikkodex werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.

Die Beschlüsse der Ethikkommission werden vom Rechtsberater der Universität avisiert.

Alle Kundmachungen und Informierungen betreffend die Tätigkeit der Kommission erfolgen ausschließlich durch die spezialisierten Einrichtungen der Universität.


DIE ZUSAMMENSETZUNG DER ETHIKKOMMISSION

  1. Univ.-Prof. Dr. Dacian Dragoș, Vorsitzender – Fakultät für Politik-, Verwaltungs- und Kommunikationswissenschaften
  2. Doz. Dr. Balázs Imre József – Philologische Fakultät
  3. Doz. Dr. Oana Fodor – Fakultät für Psychologie und Erziehungswissenschaften
  4. Doz. Dr. Liviu-Marius Harosa – Fakultät für Rechtswissenschaften
  5. Doz. Dr. Călin Gabriel Tămaș – Fakultät für Biologie und Geologie
  6. Lektorin Dr. Ioana-Andreea Mureșan – Philologische Fakultät
  7. Lektorin Dr. Voichița Radu – Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Unternehmensführung
  8. Wissenschaftliche Mitarbeiterin (Stufe III Dr.) Mihaela Aluaș – Fakultät für Physik
  9. Student Eduard Budoiu – Fakultät für Geografie
  10. Student Lázár Balázs – Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Unternehmensführung
  11. Student Vlad-Florentin Muntean – Fakultät für Biologie und Geologie

DIE VORSCHRIFT ZUM AUFBAU UND WIRKUNG DER ETHIKKOMMISSION DER BABEŞ-BOLYAI-UNIVERSITÄT

I. Der Kompetenzbereich und die Zusammensetzung der Ethikkommission der BBU

Art. 1. Die Ethikkommission der BBU ist eine vom Senat und Rektorat unabhängige Einrichtung, sie funktioniert aufgrund des nationalen Unterrichtsgesetzes Nr. 1/2011 mit seinen späteren Änderungen, und des Gesetzes Nr. 206/2004 betreffend die guten Praktiken in der wissenschaftlichen Forschung, technologische Entwicklung und Innovation, zusammen mit dessen später erfolgten Änderungen.

Art. 2. Die Ethikkommission hat folgende Befugnisse:

a) Analysiert und entscheidet über die Beschwerden in Betreff der Verletzung der universitären Ethik, aufgrund einer Meldung oder kraft ihres Amtes, auf der Grundlage der Bestimmungen des Kodex für universitäre Ethik und Deontologie;

b) Erstellt einen Jahresbericht über die Einhaltung der universitären Ethik und der ethischen Bestimmungen in in der Forschung, welcher dem Rektor und dem Senat vorgelegt wird und als öffentliche Unterlage gehandhabt wird;

c) Trägt zur Ausarbeitung und Abänderung des Ethik- und Deontologiekodexes der BBU bei, welcher dem Senat zur Genehmigung vorgelegt wird;

d) Alle Kompetenzen, welche im Gesetz Nr. 206/2004 festgelegt sind;

e) Andere in den Gesetzen oder in der Charta der Universität bestimmten Befugnisse.

Art. 3. Die Zusammensetzung der Ethikkommission:

a) Die Struktur und Zusammensetzung der Ethikkommission werden vom Verwaltungsrat vorgeschlagen, vom Universitätssenat und vom Rektor genehmigt. Das berufliche Prestige und die moralische Autorität sind die maßgebenden Kriterien für die Mitgliedschaft in der Kommission. Es wird empfohlen, dass unter deren Mitglieder sich auch Fachleute im Bereich der Ethik und Rechtswissenschaften befinden; die Kommission zählt insgesamt 11 Mitglieder.
Die Struktur und Zusammensetzung der Kommission kann je nach Bedürfnis, nur auf Vorschlag des Verwaltungsrates erweitert werden, mit der Zustimmung des Senats und des Rektors.

b) Mindestens ein Mitglied der Kommission muss ein Vertreter/in der Studierenden sein.

c) Von der Mitgliedschaft in der Kommission sind ausgeschlossen: der Rektor, die Vizerektoren, Dekane, Vizedekane, Verwaltungsdirektoren, Leiter der Departments, der Forschungs- und Entwicklungsstellen, oder der Produktionsstätten.

d) Der Vorsitzende der Kommission leitet deren Sitzungen, koordiniert die Abläufe und vertritt diese in den Beziehungen zur Leitung der Universität, des Senats und zu anderen Einrichtungen.

e) Die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen ist verpflichtend; der Vorsitzende kann die Ersetzung jedweden Mitgliedes nach dreimaligem aufeinanderfolgenden unbegründeten Fernbleiben oder fünfmaliger Nichterscheinung innerhalb eines Studienjahres beantragen.

f) Für schwere Verletzungen der universitären Ethik und der Wirkungsregeln der Ethikkommission kann man die Ersetzung einer Mitgliedes mit 2/3 der Stimmen beantragen. Die Ernennung neuer Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Verwaltungsrates, mit der Zustimmung des Senats und des Rektors.

g) Das Mandat der Mitglieder der Kommission dauert 4 Jahre.

h) Die Kommission wird von einer Sekretärin des Universitätssekretariats assistiert.  

II. Die Einschaltung der Ethikkommision

Art. 4.

a) Jedwelche Person, innerhalb oder außerhalb der Universität, kann die Ethikkommission in Fällen von Vergehen der Mitglieder der universitären Gemeinschaft einschalten.

b) Die Ethikkommission gewährleistet die Geheimhaltung der Identität der beantragenden Person/Personen.

Art. 5. Es ist empfohlen, die Einschaltung der Kommission nur dann in Erwägung zu ziehen, nachdem das Petitionsrecht und die Benachrichtigung gemäß der Hierarchiegraden ausgeschöpft wurde: Departmentsleiter/innen, Dekanate, Ethikkommissionen der Fakultäten (wo diese vorhanden sind), Vizerektor/innen, Rektorat im Falle der Lehrenden und Studierenden; Dienstleiter/innen, Wirtshaftsdirektor/innen, Verwaltungsrat, im Falle des Verwaltungspersonals.

Art. 6. Die Kommission kann auch kraft ihres Amtes Handlungen, Sachlagen oder Dokumente von verschiedenen Ebenen durchleuchten, falls Vermutungen hinsichtlich einer Nichteinhaltung der Regeln der Ethik in der Lehre, Forschung und Verwaltung, sowie in anderen Aspekten des universitären Lebens vermutet werden.

Art. 7. Bei der Kommission können Verletzungen der ethischen Vorschriften durch Mitglieder der universitären Gemeinschaft gemeldet werden, nämlich:

a) Bachelor-, Magister- und Promotionsstudierende,

b) Lehr- und Forschungspersonal,

c) Führungspersonal,

d) Verwaltungspersonal.

Art. 8. Die Meldung einer Zuwiderhandlung gegen die ethischen Vorschriften der BBU wird schriftlich, an der Registratur der Universität angemeldet. Die anonymen Angaben werden nicht berücksichtigt. Diese werden in einem verschlossenen Umfang mit der Bemerkung "die Ethikkommission betreffend". Die Registratur wird den Namen des Abgebers nicht vermerken, nur eine Registrationsnummer unter dem Vermerk "Meldung an die Ethikkommission" vergeben.

Art. 9. Die schriftliche Benachrichtigung der Ethikkommission, welche die Nichteinhaltung des Ethikkodex meldet, wird folgendes beinhalten:

a) Die Identifikationsdaten des Benachrichtigenden (einschließlich Kontaktdaten)

b) Die Beschreibung der Handlung welche entgegen des Ethikkodex bzw. des Gesetzes 206/2004 stattgefunden hat

c) Die Identifikationsdaten der Person, die gegen die Vorschriften gehandelt hat und andere nützliche Informationen

d) Im Text der Meldung müssen sowohl der Name des Benachrichtigenden, als auch derjenige des mutmaßlichen Zuwiderhandlers, sowie andere nützliche Informationen beinhaltet werden.

Art. 10. Die Benachrichtigungen, welche diese minimalen Bedingungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nicht berücksichtigt.

Art. 11. Nach der erfolgten Benachrichtigung wird die Ethikkommission die im Kodex der universitären Ethik und Deontologie bzw. im Gesetz Nr. 206/2004 vorgesehene Prozedur einleiten. Die Kommission wird innerhalb von 30 Tagen eine Antwort an den Antragsteller/in absenden und mitteilen, ob genügend Gründe vorliegen, um eine Untersuchung einzuleiten, oder es keine Gründe gibt weitere Schritte zu unternehmen; für den ersten Fall wird der Antragsteller über die Resultate der Verhandlungen nach ihrem Abschluss informiert.

III. Die Ethikkommission der Babeş-Bolyai-Universität funktioniert nach der folgenden Prozedur:

Art. 12. Die Kommission hält monatlich Sitzungen, oder wann immer es erforderlich ist. In den Sitzungen werden die eingelaufenen Meldungen oder die kraft des Amtes eingeleiteten Verfahren betreffend die Verstoße gegen die universitäre Ethik so schnell wie möglich nach Einlaufen der Meldungen in Diskussion genommen.

Art. 13. Falls notwendig, wird die Kommission mittels eines Einladungsbriefes (mit Aushändigung gegen Unterschrift) die Person oder Vertreter/in einer Einrichtung, welche die Meldung eingereicht hat, vorladen.

Art. 14. Zwecks Behandlung der Meldung, kann die mit der Verletzung der Ethikstandards bezichtigte Person von der Kommission angehört oder eingeladen werden, um die eigenen Begründungen schriftlich vorzulegen. Die Vorladung muss mindestens 5 Arbeitstage vor dem Datum der Anhörung erfolgen

Art. 15. Die Kommission kann, kraft ihres Amtes oder auf Antrag der Parteien, jedwede Person vorladen, welche für die Behandlung des Falles wichtige Kenntnisse besitzt. Die Identität dieser Personen wird geheim gehalten.

Art. 16. Die Anhörungen und Besprechungen finden in einer geheimen Sitzung statt. Die Mitglieder der Kommission oder jedwede andere Person, welche Zugang zu den Unterlagen oder Kenntnisse über die Sachlage haben, sind zur Geheimhaltung der Gespräche, Diskussionen und Inhalte der Unterlagen verpflichtet.

Art. 17. Falls die Kommission erachtet, dass die Natur des Vergehens einen Ausgleich zwischen den Parteien zulässt und keine schwere Verletzung der universitären Ethik vorliegt, kann dieser Vorschlag den Parteien unterbreitet werden; falls ein Ausgleich stattfindet, wird die Kommission dies zur Kenntnis nehmen und der Konflikt wird beigelegt.

Art. 18. Falls notwendig, kann die Kommission Experten oder Expertenteams in die Analyse und Behandlung der Meldungen miteinbeziehen, und die Kommissionen des Senats oder ander Einrichtungen der Universität konsultieren.

Art. 19. Nach den Untersuchungen und Diskussionen wird die Kommission eine Antwort oder einen Bericht erstellen, mit den jeweiligen Angaben:

a) Die Meldung wird zurückgewiesen, da die Tat die Bedingungen einer Verletzung der Regeln oder Prinzipien der Ethik erfüllt. Falls die gemeldeten Angaben sich nicht bestätigen, wird der Bericht von der Kommission zurückbehalten; eine Kopie dessen kann auf Antrag der bezichtigten Partei ausgehändigt werden.

b) Die Meldung wird zugelassen und eine angemessene Sanktion verordnet.

c) Es werden Vorschläge hinsichtlich der Wiedergutmachung, falls die Kommission kraft ihres Amtes gehandelt und die Gutgläubigkeit feststellen konnte.

Art. 20. Ein Bericht, beinhaltend die notwendigen Maßnahmen, wird an den Rektor ergehen; dieser wird die Anwendung der Maßnahmen anordnen.

Art. 21. Sowohl die Person, welche die Meldung gemacht hat, als auch der mutmaßliche Verletzer der Ethikkodex werden schriftlich bezüglich den Schlussfolgerungen der Kommission informiert.

Art. 22. Die Beschlüsse der Ethikkommission betreffend die Behandlung der Meldungen über Verletzungen des Ethikkodex werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.

Art. 23. Infolge der Behandlung der Verletzungen der Bestimmungen des Ethikkodexes, wird die Ethikkommission der BBU eine Bericht zu den untersuchten Handlungen, mit der Angabe der zur Verfügung stehenden Informationen und eventuell der einzelnen Standpunkte der Kommissionsmitglieder (falls es Meinungsunterschiede gegeben hat), sowie auch die beschlossenen Maßnahmen, verfassen.

Art. 24. Die Beschlüsse der Ethikkommission werden vom Rechtsberater der Universität avisiert; die juristische Verantwortung für die Beschlüsse und die Tätigkeit der Kommission bleibt bei der Universität.

IV. Maßnahmen gegen die Verletzungen der universitären Forschung und der guten Praktiken in der Forschung

Art. 25. Die gegen das didaktische- und Forschungspersonal anwendbare Sanktionen durch die Ethikkommission wegen Verletzungen der universitären Ethik oder der guten Praktiken in der Forschung sind die folgenden:

a) schriftliche Mahnung;

b) Verminderung des Grundgehaltes, kumuliert mit den Zuschüssen für Leitungs- Koordinierungs- und Kontrollfunktionen (wenn es der Fall ist);

c) Die Suspendierung, für eine bestimmte Zeitspanne, des Rechtes, sich für höhere didaktische oder Leitungsstellen zu bewerben, an Doktorats-, Master- oder Bachelorkommissionen teilzunehmen;

d) Der Verlust einer Leitungsstelle im Unterrichtswesen;

e) Die Auflösung des Dienstvertrags aus disziplinären Gründen.

Art. 26. Die Ethikkommission kann den Bachelor-, Master- und Doktoratsstudierenden folgende Sanktionen auflegen:

a) Schriftliche Mahnung;

b) Die Suspendierung des Stipendiums für eine begrenzte Zeit;

c) Der Verlust des Rechtes, in den Wohnanlagen der Universität im Folgejahr der Feststellung des Vergehens, Unterkunft zu erhalten;

d) Der definitive Verlust des Rechtes auf Unterkunft in den Anlagen der Universität;

e) Die Exmatrikulierung;

f) Andere, im Ethik- und Deontologiekodex der Universität vorgesehene Maßnahmen.

Art.27. Für das Verwaltungspersonal gelten folgende Sanktionen:

a) Schriftliche Mahnung;

b) Die Herabstufung aus der Funktion, mit der Ausfolgung eines entsprechend geminderten Gehaltes für höchstens 60 Tage;

c) Die Minderung des Grundgehalts von 5-10% für eine Zeitspanne von 1-3 Monaten

d) Die Minderung von 5-10% des Grundgehalts und/oder jeweils des Zuschusses für die leitende Stelle für 1-3 Monate;

e) Die Auflösung des Dienstvertrags aus disziplinären Gründen;

f) Falls aufgrund der von speziellen Gesetzen geregelten Berufsstatuten andere Sanktionen vorgesehen sind, werden diese angewandt.

Art. 28. Im Fall der Verletzung der Vorschriften des Ethik- und Deontologiekodexes, sowie auch der Nichteinhaltung der guten Praktiken in der wissenschaftlichen Forschung und Kreation wird die Ethikkommission der Universität die Anwendung einer der Sanktionen unter den Art. 25.-27. beschließen.

Art. 29. Die von der Kommission beschlossenen Sanktionen müssen mit den Verletzungen der Vorschriften und dem entstandenen Schaden verhältnismäßig sein.

Art. 30. Die von der Ethik- und Deontologiekommission festgelegten Sanktionen werden nach der Bewilligung durch die Rechtsabteilung durch den Rektor oder Dekan innerhalb von 30 Tagen nach deren Bekanntgabe umgesetzt.

V. Einsprüche

Art. 31. Die Beschlüsse der Ethikkommission hinsichtlich der vorgeschlagenen Sanktionen für Verletzungen des Ethikkodexes können innerhalb von 15 Tagen von deren Bekanntgaben angefochten werden.

VI. Geheimhaltung

Art. 32. Während der Behandlung der Meldung einer Verletzung des Ethikkodexes wird Dritten der Zugang zu den Unterlagen nicht gestattet, außer den legalen Vertreter der Parteien, und falls notwendig, der staatlichen Stellen welche in dem Fall eventuell ermitteln.

Art. 33. Der Zugang der Dritten zu den Unterlagen ist auch nach dem Abschluss der Behandlung nicht gestattet; eine Ausnahme bilden:

a) Die Mitglieder des Gremiums, das einen Einspruch behandelt;

b) Die Mitglieder der Ethikkommission des Unterrichtsministeriums;

c) Die kompetenten staatlichen Behörden, falls auch eine offizielle Ermittlung stattfindet, mit der Wahrung des Rechtes auf Geheimhaltung der Daten;

d) Die Forscher/innen aus dem Bereich der universitären Ethik und Deontologie, mit der Wahrung der Geheimhaltung der Daten.

VII. Interessenskonflikte

Art. 34. Falls während der Behandlung des Falles ein Mitglied der Kommission sich im Interessenkonflikt befindet, wird sich dieses den Arbeiten der Kommission und von der Stimmenabgabe bei der Abstimmung enthalten.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 35. Die Deckung der Tätigkeitskosten der Ethikkommission erfolgt aus den Mitteln der BBU durch einen Beschluss des Rektors.

Art. 36. Alle Kundmachungen und Informierungen betreffend die Tätigkeit der Kommission erfolgen ausschließlich durch die spezialisierten Einrichtungen der Universität.

Art. 37. Die Wirkungsvorschriften der Ethikkommission können mit der Zustimmung der Kommission und des Universitätssenats vorgenommen werden. Mit der Billigung dieser Vorschrift durch den Universitätssenat treten alle bestehenden, entgegengesetzten

Die vorliegende Vorschrift wurde in der Sitzung des Senats vom 2. Juli 2012 angenommen und tritt ab diesem Datum in Kraft.


Kontaktdaten

Für Hinweise: etica@ubbcluj.ro

Für den OMBUDS: ombuds@ubbcluj.ro

Univ.-Prof. Dr. Dacian Dragoș

Vorsitzender der Ethikkomission

Dacian Dragoș

Dacian C. Dragoș ist Jean Monnet-Professor für Verwaltungs- und Europarecht an der Fakultät für Politik-, Verwaltungs- und Kommunikationswissenschaften und an der Promotionsschule der Fakultät für Rechtswissenschaften, sowie Mitdirektor des Zentrums für die Erforschung der Guten Regierungsführung. Marie Curie Fellow an der Michigan State University (2005-2006); Vizepräsident des Wissenschaftlichen Rates der BBU (ab 2013); Vorsitzender der Nationalen Ethikkommission (2016-2017); Wissenschaftlicher Koordinator der Kommission zur Ausarbeitung des Verwaltungsprozessordungsbuches Rumäniens (2006-2008) und Experte im Kommission zur Ausarbeitung des Verwaltungsgesetzbuches (2010-2011). Mitglied der Präsidialen Kommission zur Analyse des rumänischen Verwaltungssystems (2008-2009). Mitdirektor der X. Sektion „Law and Administration” des EGPA (ab 2010). Experte der EU-Kommission für die Türkei und Albanien (TAIEX), Berater der Weltbank (ab 2020), Spark Legal Network and Ecorys si Milieu Ltd - Law & Policy Consulting. Publikationen: 4 Bände an internationalen berühmten Verlagen, über 30 Kapitel in internationalen Bänden, 7 Bücher als Autor und 4 als Mitautor, über 80 Aufsätze in Fachpublikationen.

Univ.-Prof. Dr. Csaba Dégi

Stellvertretender Vorsitzender OMBUDS

Conf. univ. dr. Csaba Dégi

Dr. Dégi L. Csaba ist Professor an der Babeș-Bolyai-Universität, Fakultät für Soziologie und Sozialarbeit Klausenburg und Sozialarbeiter mit Approbation zur freien Praxis. Ist Direktor der Internationalen Gesellschaft für Psychoonkologie (IPOS), Leiter der Europäischen Krebsorganisation (ECCO) und Vertreter Rumäniens beim Amerikanischen Verein der Sozialarbeiter in Onkologie (AOSW). Dr. Dégi ist Mitglied der Forschungskommission des Nationalen Kollegs der Sozialarbeiter/innen aus Rumänien und Mitglied im Komitee für Assistenz und Soziale Unterstützung in Onkologie beim Gesundheitsministerium. Ab 2001 leitet er das Forschungsprojekt APSCO® - www.psychooncology.ro – und ist Vorsitzender des Vereins für Dienstleistung und Kommunikation im Bereich der Onkologie, angeschlossen an die Fakultät für Soziologie und Sozialarbeit der Babeș-Bolyai-Universität.